Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Pfingst-Sport-Fest in Stegen (nachfolgend: PSF)

Veranstalter: FSV Rot-Weiß Stegen 1962 e.V. (nachfolgend: FSV STEGEN)


Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Besuch von Abendveranstaltungen

Mit dem Erwerb der Eintrittskarte unterwirft sich der Erwerber den nachfolgenden Nutzungsbedingungen für Veranstaltungen im Rahmen des PSF des FSV STEGEN. Diese gelten nur für die rechtliche Beziehung zwischen dem Erwerber der Eintrittskarte und dem FSV STEGEN als Veranstalter. Bei einer Weitergabe der Eintrittskarte haftet der Veräußerer für die Kenntniserlangung und das Anerkenntnis dieser AGB durch den Erwerber.

§ 1 Zutritt Jugendlicher 

Es gelten die Regeln des Jugendschutzrechts.

§ 2 Künstlerische Freiheit 

Der FSV STEGEN hat weder Einfluss auf den Inhalt noch auf die Form der künstlerischen Gestaltung der Darbietungen.

§ 3 Haftung

(1) Der FSV STEGEN haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er oder einer seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Pflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(2) Bei Verletzung von anderen als in Absatz 1 genannten Pflichten, haftet der FSV STEGEN für sich und seine Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Wird eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne des Absatz 1 fahrlässig verletzt, so ist die Haftung des FSV STEGEN auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Soweit die Haftung gegenüber dem FSV STEGEN ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenshaftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 4 Hausordnungen/Benutzungsordnungen 

Mit Erwerb der Eintrittskarte anerkennt der Erwerber die Haus- und Benutzungsordnungen der einzelnen Veranstaltungsstätten. Darüber hinaus werden folgende Nutzungsregeln für Veranstaltungen anerkannt:

(1) Generelle Benutzungsregeln

a) Das Mitbringen von gefährlichen Gegenständen ist verboten. Hierzu zählen insbesondere Glasbehälter, Dosen, Plastikkanister, pyrotechnischen Gegenstände, Fackeln, Waffen, Laserpointer und sonstige in ihrer Art anlässlich eines Veranstaltungsbesuchs gefährlichen Gegenstände. Die Mitnahme von Tieren in die Veranstaltungen ist untersagt. Ansonsten sind Tiere zu überwachen, Hunde sind dauernd angeleint zu halten.

b) Beim Einlass findet eine Sicherheitskontrolle statt. Zur Kontrolle der Einhaltung des Mitführungsverbots nach Buchstaben a) ist der Ordnungsdienst zu einer optischen und manuellen Überprüfung von Taschen, Kleidung sowie am Körper berechtigt.

c) Das Verbreiten von Werbung und Druckschriften ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung ist verboten. Der Verkauf von Waren ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters ist nicht gestattet.

d) Den Anweisungen des Ordnungspersonals in Ausübung des Hausrechts ist Folge zu leisten.

e) Das Mitbringen von Fremdgetränken und -speisen ist generell untersagt.

(2) Besondere Regeln bei der Nutzung von Parkplätzen des Veranstalters oder von Parkplätzen, die von diesem zur Verfügung gestellt werden.

a) Es kann eine gesonderte Nutzungsordnung bestehen. Mit Nutzung des Platzes gilt auch diese als anerkannt.

b) Die Nutzung des Platzes begründet weder eine Verwahrung noch eine Bewachung.

c) Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf dafür eingerichteten Parkplätzen während der offiziellen Öffnungszeiten erlaubt. Das Abstellen der Fahrzeuge hat so zu erfolgen, dass sowohl ein Ein- und Aussteigen als auch ein An- und Abfahren jederzeit für jedes Fahrzeug möglich ist. Rettungs- und Verkehrswege sind freizuhalten – bei Behinderungen kann das Fahrzeug auf Kosten des Halters umgestellt oder entfernt werden. Es gilt die StVO – die Verantwortung für das Befahren des Platzes obliegt allein dem Fahrer und es hat mit der üblichen Sorgfalt zu erfolgen, obwohl die Weisungen der Verkehrslenkungskräfte verbindlich sind.

d) Das Nächtigen innerhalb oder außerhalb von Fahrzeugen auf dem Parkplatz ist nicht gestattet. Camping, Zelten und Lagern sowie offenes Feuer ist nicht gestattet. Die Nutzung von Benzingeneratoren o. Ä. ist verboten. Der Platz ist sauber zu halten und es sind die dafür vorgesehenen Entsorgungseinrichtungen zu nutzen.

§ 5 Einlassverweigerung und Veranstaltungsverweis aus wichtigem Grund 

Das Recht, den Einlass oder den Verbleib im Veranstaltungsbereich aus wichtigem Grund zu verwehren, bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Auftreten des Besuchers die Annahme rechtfertigt, dass er nachdrücklich gegen die Regeln der Nutzungsordnung verstößt oder sein Einlass oder sein Verbleib die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung gefährdet. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes oder Nutzungsgebühren besteht in diesen Fällen nicht.

§ 6 Verlassen des Veranstaltungsgeländes 

Bei Verlassen des abgeschlossenen Veranstaltungsbereichs verliert die Eintrittskarte grundsätzlich ihre Gültigkeit. Ausnahmsweise ist ein Wiedereintritt möglich, wenn für das Verlassen des Veranstaltungsgeländes ein wichtiger Grund vorgelegen hat.

§ 7 Absage der Veranstaltung 

(1) Die Eintrittskarte kann nur bei einer Absage oder einer örtlichen oder terminlichen Verlegung der Veranstaltung zurückgegeben werden, im Übrigen ist ein Umtausch oder eine Rückgabe ausgeschlossen. Im Fall der Absage wird der Nennwert der Eintrittskarte zuzüglich einer etwaigen Vorverkaufsgebühr des Veranstalters erstattet – weitere Ansprüche (z.B. die Erstattung von Hotel- und Reisekosten) wegen der Absage sind insoweit ausgeschlossen, wenn der Veranstalter die Absage nicht aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

(2) Erstattungsansprüche sind ganz ausgeschlossen, wenn die Absage wegen höherer Gewalt oder nach behördlicher Anordnung erfolgt, es sei denn, die Anordnung hat der Veranstalter zu vertreten.

(3) Der Veranstalter nimmt im Fall einer Absage nur solche Karten zurück, die über den Vorverkauf im Eigenbetrieb erworben wurden.

§ 8 Verlegung der Veranstaltung aus wichtigem Grund 

Der FSV STEGEN behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn die Durchführung am geplanten Ort oder Termin auf Grund von Umständen, die der FSV STEGEN nicht zu vertreten hat, wesentlich erschwert würde oder unmöglich wäre. Solange nichts anderes bestimmt ist, behält die erworbene Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Rückerstattungsansprüche aus dem oben genannten Grund bestehen nur bis zum Konzerttermin in Höhe des Nennwerts der Eintrittskarte zuzüglich etwaiger Vorverkaufsgebühren des Veranstalters – weitere Ansprüche wegen einer Verlegung oder Änderung sind insoweit ausgeschlossen, als dass die Veranstalterin die Änderungen nicht zu vertreten hat.

§ 9 Programmänderungen 

(1) Der FSV STEGEN behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund ohne vorherige Ankündigung Teile des Programms zu ändern. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn ein Künstler sich verspätet oder erkrankt oder aus anderen Gründen, die der FSV STEGEN nicht zu vertreten hat, das Konzert absagt.

(2) Die Änderungen hat der Erwerber nur dann nicht zu akzeptieren, wenn diese für diesen unzumutbar sind, im Übrigen bleibt das Recht zum Rücktritt vom Vertrag wegen der Unmöglichkeit der Leistung unberührt.

(3) Rückerstattungsansprüche aus dem oben genannten Grund bestehen nur dann und maximal in Höhe des Nennwerts der Eintrittskarte zuzüglich etwaiger Vorverkaufsgebühren, wenn sich der Erwerber das Verlassen der Veranstaltung bis spätestens zum Beginn des jeweiligen Programmpunkts hat bestätigen lassen.

§ 10 Informationspflichten 

Der Veranstalter hat umgehend und frühestmöglich über die Durchführung und Änderungen seiner Veranstaltungen zu informieren. Der Erwerber verpflichtet sich, sich regelmäßig über die Durchführung und Änderungen der Veranstaltung zu informieren.

§ 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht 

(1) Der Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau.

(2) Hat der Erwerber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, ist der Gerichtsstand in jedem Fall Freiburg. In diesem Fall wird ausschließlich deutsches Recht angewendet.

Stegen, im April 2023

FSV Rot-Weiß Stegen 1962 e.V.


Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Ticketerwerb (Ticket-AGB)

§ 1 Geltungsbereich 

(1) Für den Erwerb und die Verwendung von Eintrittskarten (Tickets) gelten ausschließlich die vorliegenden Ticket-AGB, welche der Kunde durch Erwerb oder Verwendung der Tickets akzeptiert. Bei Internet-Ticketbestellungen über einen Fremdanbieter gelten die dort genannten AGB.

§ 2 Zahlungsbedingungen, Bestellungen und Versand 

(1) Bestellungen werden grundsätzlich gegen Vorkasse (abgewickelt durch die Zahlungsdienstleister PayPal oder Stripe) ausgeführt. Zuzüglich zum Ticketpreis kann der FSV STEGEN eine angemessene Bearbeitungsgebühr (z.B. Vorverkaufsgebühr, Systemgebühr) in Rechnung stellen. Die Höhe des Ticketpreises richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb des Bestellvorgangs zu begleichen. Sollte die Bezahlung nicht erfolgen oder keine ausreichende Kreditkarten- bzw. Kontodeckung vorliegen, ist der FSV STEGEN berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren damit ihre Gültigkeit. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt für diesen Fall ausdrücklich vorbehalten.

(2) Im sog. Print@Home-Verfahren druckt sich der Kunde sein im Internet gekauftes Ticket sofort nach Abschluss des Kaufvertrages und anschließender Freischaltung das entsprechende Ticket über seinen Internetzugang an seinem PC aus oder lädt sich dieses auf sein Handy runter. Die Eindeutigkeit des Tickets ist hierbei durch einen QR-Code gegeben, der beim Zutritt zur Veranstaltung mit einem sog. QR-Code-Scanner überprüft wird. Der mehrfache Besuch einer Veranstaltung durch vervielfältigte Tickets ist somit unmöglich. Der Wert eines sog. Print@Home-Ticket besteht demnach nicht in der Einzigartigkeit des Tickets, sondern in der Einmaligkeit der Information des QR-Codes. Der Kunde ist verpflichtet, das Ticket vor der Vervielfältigung durch Dritte geschützt aufzubewahren. Bei Verlust und/oder Missbrauch des Tickets besteht kein Anspruch des Kunden auf Besuch der Veranstaltung oder Erstattung von Ticketentgelt.

§ 3 Rückgabe und Erstattung von Tickets, Verlust 

Rückgabe von Tickets und Erstattung des Eintrittspreises sind ausgeschlossen, außer wenn die Veranstaltung aus vom FSV STEGEN zu vertretenden Gründen nicht stattfindet. Die Rückerstattung erfolgt in diesem Fall nur gegen Vorlage des Originaltickets. Bei Verlust wird kein Ersatz geleistet. Es existiert gemäß § 312 g Abs. 2 Nr.9 BGB kein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht.

§ 4 Nutzung und Weiterveräußerung von Tickets, Vertragsstrafe 

(1) Zur Vermeidung von Schwarzhandel und Ticket-Spekulationen kann der Kunde Tickets für das PSF nur zum privaten Gebrauch erwerben. Der Kunde verpflichtet sich daher und versichert ausdrücklich, die Tickets ausschließlich für private Zwecke zu erwerben und zu nutzen. Der Erwerb zum gewerblichen oder kommerziellen (d. h. mit Gewinn) Weiterverkauf ist ohne vorherige Zustimmung durch den FSV STEGEN untersagt.

(2) Sollte der FSV STEGEN feststellen, dass der Kunde – ohne Zustimmung vom FSV STEGEN – Tickets zu kommerziellen oder gewerblichen Zwecken genutzt hat, insbesondere kommerziell oder gewerblich vollständig oder teilweise weiterveräußert hat, kann der FSV STEGEN die entsprechenden Tickets für den Eintritt sperren und dem Kunden bzw. Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zur Veranstaltung/zum Konzert verweigern oder ihn von dort verweisen, einen zukünftigen Verkauf von Tickets jeder Art dem Kunden gegenüber verweigern sowie ein Hausverbot aussprechen.

§ 5 Zutritt zum Pfingst-Sport-Fest, Recht am eigenen Bild 

(1) Der Aufenthalt auf dem Festivalgelände erfolgt auf eigene Gefahr. Mit Erwerb der Eintrittskarten unterwirft sich der Erwerber auch den jeweils geltenden „Bedingungen zum Besuch von Abendveranstaltungen“ des FSV STEGEN. Diese Bedingungen hängen bei der Veranstaltung auf dem Festivalgelände aus.

(2) Jeder Ticketinhaber willigt unwiderruflich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien ein in die unentgeltliche Verwendung seines Bildes und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom FSV STEGEN oder dessen Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden.

(3) Im Interesse der Sicherheit und eines geordneten und reibungslosen Ablaufs der Veranstaltung ist der Ticketinhaber insbesondere verpflichtet, den Anweisungen der Polizei, vom FSV STEGEN und des Sicherheitspersonals Folge zu leisten. Die Mitnahme von Waffen, Gegenständen, die als Waffen oder Wurfgeschosse verwendet werden können, Feuerwerkskörpern (Pyrotechnische Gegenstände), Flaschen, Dosen, Rauschmitteln und Haustieren ist strikt untersagt. Offensichtlich alkoholisierte Zuschauer verwirken ihr Recht, den Veranstaltungsbereich zu betreten. Der Zutritt ist generell nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet. Verstöße gegen die Ticket-AGB werden mit einem Verweis ohne Erstattung des Eintrittspreises geahndet.

(4) Der FSV STEGEN kann den Zutritt zur Veranstaltung dann verweigern, wenn der Andruck auf den Tickets (QR-Code) manipuliert und/oder beschädigt oder der QR-Code bereits im elektronischen Zutrittssystem erfasst ist, soweit dies nicht vom FSV STEGEN zu vertreten ist.

§ 6 Haftung 

(1) Der FSV STEGEN haftet im Geltungsbereich dieses Vertrages bei Vorliegen einer gesetzlichen oder vertraglichen Haftung auf den Ersatz von Schäden bzw. auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die durch den FSV STEGEN, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), ist die Haftung vom FSV STEGEN auf vertragstypische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare Schäden begrenzt. Der FSV STEGEN haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören.

(2) Ansprüche wegen schuldhafter Herbeiführung von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistiger Täuschung, aufgrund einer vom FSV STEGEN übernommenen Garantie für die Beschaffenheit oder für ein vom FSV STEGEN übernommenes Beschaffungsrisiko bleiben unberührt.

(3) Die Haftungsbegrenzung erstreckt sich auch auf die persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters und Erfüllungsgehilfen des FSV STEGEN.

§ 7 Datenschutz, Bonitätsprüfung 

Der FSV STEGEN verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Der FSV STEGEN speichert Daten der Kunden nur zur Durchführung des Vertrages und für werbliche Maßnahmen. Der Nutzer hat bezüglich der personenbezogenen Daten die durch das Bundesdatenschutzgesetz gewährleisteten Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung; diese Rechte sind auszuüben durch eine Nachricht auf dem Postweg oder durch elektronische Post.

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand 

Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sowie der Erfüllungsort für Zahlung, Lieferung und Leistung Freiburg im Breisgau. Dies gilt auch, wenn der Kunde in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss an einen Ort außerhalb Deutschlands verlegt oder wenn dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 9 Geltendes Recht, Nebenabreden, Kontakt 

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Punkte dieser Ticket-AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags und der übrigen Bedingungen nicht berührt.

Stegen, im April 2023

FSV Rot-Weiß Stegen 1962 e.V.